Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmern (B2B). Die AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil (Abschnitt I), der für sämtliche Leistungen gilt, sowie aus Spezialteilen (Abschnitte II–V), die ergänzende oder abweichende Regelungen für die jeweilige Leistungsart enthalten. Bei Widersprüchen geht der Spezialteil dem Allgemeinen Teil vor. Werden mehrere Leistungsarten kombiniert, gilt für jede Teilleistung der jeweils einschlägige Spezialteil. Individuelle, gesondert getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.
Im Folgenden werden VertragspartnerInnen als Auftraggeber und Codespitze e.U. als Auftragnehmer bezeichnet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass das Geschäft seinem Unternehmen zuzurechnen ist und er Unternehmer i.S.d. § 1 UGB ist.
1.2.Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden hiermit für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, soweit sie nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.3.Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote sind freibleibend.
1.4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.
1.5.Soweit in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, genügt die Textform (z.B. E-Mail), sofern die Person des Erklärenden erkennbar ist. Dies gilt nicht, soweit eine einzelne Bestimmung ausdrücklich strengere Formerfordernisse vorsieht.
2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1.Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle für die Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen, Informationen, Zugangsdaten und Hilfsmittel zeitgerecht und vollständig zur Verfügung stehen, und informiert ihn über alle für die Auftragsausführung relevanten Vorgänge und Umstände.
2.2.Stellt der Auftraggeber Inhalte, Daten oder Materialien bereit, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die erforderlichen Rechte zu deren Verwendung verfügt. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Auftraggeber vorgegeben wurden.
2.3.Der Auftraggeber stellt sicher, dass der von ihm beauftragte Leistungsgegenstand und die hierzu erteilten Anweisungen rechtmäßig sind. Hierzu zählt insbesondere, dass der Auftraggeber über die erforderlichen Schutzrechte für eine vom Auftragnehmer durchzuführende Bearbeitung, Analyse, Dekompilierung oder ähnliche Tätigkeit an Software, Daten oder anderen Werken Dritter verfügt oder dass die Tätigkeit aus anderen Gründen rechtlich zulässig ist (insbesondere nach § 40e UrhG zur Herstellung der Interoperabilität oder § 40d UrhG für zulässige Vervielfältigungshandlungen). Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung dieser Zusicherungen resultierenden Ansprüchen Dritter (einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung) sowie von Kosten behördlicher Verfahren schad- und klaglos. Diese Freistellungspflicht entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich von Ansprüchen Dritter oder behördlichen Verfahren, die unter diese Klausel fallen, schriftlich verständigen.
2.4.Der Auftraggeber wird Zugangsdaten (insbesondere Passwörter, API-Keys, Schlüsselmaterialien), die ihm im Rahmen der Leistungserbringung zur Nutzung übergeben werden, vertraulich behandeln und vor unbefugtem Zugriff schützen.
2.5.Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können, soweit nicht eine Datensicherung ausdrücklich Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung ist.
2.6.Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Inhalt oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder vertragliche Vereinbarungen verstößt oder die Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner) enthalten.
2.7.Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verspätet oder nicht im vorgesehenen Umfang, verschieben sich Zeitpläne für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. Mängel oder Einschränkungen der Leistung, die nachweislich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
3. Subunternehmer und Dritte
3.1.Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung dieser Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3.2.Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter (insbesondere Softwareprodukte, Lizenzen, Hosting-Leistungen) beschafft oder vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zu dessen Geschäftsbedingungen zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistung oder Verfügbarkeit des Dritten verantwortlich.
4. Entgelte und Zahlung
4.1.Die Vergütung richtet sich nach Angebot, Auftragsbestätigung oder Einzelvertrag.
4.2.Soweit nicht anders vereinbart, werden für projektbezogene Leistungen (insbesondere nach Abschnitten II und V) Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Stundensätzen verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und Akontozahlungen zu verlangen.
4.3.Soweit nicht anders vereinbart, werden für fortlaufende Leistungen (insbesondere nach Abschnitten III und IV) Pauschalentgelte verrechnet, die im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gegen Rechnung zu zahlen sind.
4.4.Sofern Reisetätigkeit vereinbart wurde, werden anfallende Reisekosten gegen Rechnungslegung zusätzlich ersetzt; Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.5.Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.
4.6.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, unwesentlicher Mängel oder bloßer Bemängelungen zurückzuhalten. Bei wesentlichen, schriftlich gerügten und vom Auftragnehmer dem Grunde nach anerkannten Mängeln darf der Auftraggeber einen angemessenen, dem geschätzten Behebungsaufwand entsprechenden Teilbetrag bis zur Mängelbehebung zurückbehalten.
4.7.Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt dieser Form der Rechnungslegung ausdrücklich zu.
4.8.Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
5. Barrierefreiheit
5.1.Eine barrierefreie Ausgestaltung der Leistung i.S.d. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), des Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sowie des Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert vereinbart wurde.
5.2.Soweit eine barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart wurde, obliegt es dem Auftraggeber, die Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu prüfen.
6. Haftung
6.1.Im Falle verschuldeter Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Für andere nachweislich verschuldete Schäden haftet er ausschließlich bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
6.2.Die Haftung für mittelbare Schäden – wie insbesondere entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 6.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt auf maximal 10 % der Netto-Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 5.000,– (netto).
6.4.Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur, des Internetzugangs oder vergleichbarer Drittinfrastruktur.
6.5.Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich zur Geltendmachung von Ansprüchen vorrangig an diese Dritten halten.
6.6.Schadenersatzansprüche verjähren nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
6.7.Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
7. Geheimhaltung
7.1.Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund rechtskräftiger behördlicher oder richterlicher Entscheidung offenzulegen sind.
7.2.Die Geheimhaltungspflicht für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gilt unbegrenzt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Für sonstige vertrauliche Informationen endet die Geheimhaltungspflicht fünf (5) Jahre nach Ende des Vertragsverhältnisses. Mit dem Auftragnehmer verbundene Subunternehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
7.3.Übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zugangsdaten (z.B. Passwörter, API-Keys, SSH-Schlüssel), wird der Auftragnehmer diese nach dem Stand der Technik vertraulich behandeln und ausschließlich für die Erbringung der vereinbarten Leistung verwenden. Nach Beendigung des Auftrags wird der Auftragnehmer die Zugangsdaten löschen, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, übermittelte Zugangsdaten nach Auftragsende zu ändern oder zu deaktivieren.
8. Datenschutz
8.1.Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung und hält die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
8.2.Bei Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen; ein Muster steht auf Anfrage zur Verfügung.
8.3.Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO dafür zuständig, dass für alle personenbezogenen Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses überlassen oder zugänglich gemacht werden, sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Informationspflichten gegenüber Betroffenen) erfüllt sind. Er sichert dies dem Auftragnehmer zu.
9. Höhere Gewalt
9.1.Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, hoheitliche Eingriffe, Pandemien sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung vereinbarter Termine. Eine Vertragsverletzung liegt in solchen Fällen nicht vor.
9.2.Dauert die Behinderung durch höhere Gewalt länger als zwei (2) Monate an, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers sind in diesem Fall nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen abzugelten; weitergehende Ansprüche bestehen wechselseitig nicht.
10. Schlussbestimmungen
10.1.Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB — einschließlich dieser Klausel — bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet sein; ansonsten kommt keine wirksame Vertragsänderung zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.2.Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Dies gilt auch, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
10.3.Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden die Vertragsparteien vor Einleitung gerichtlicher Schritte eine Mediation durch eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit Schwerpunkt Wirtschaftsmediation versuchen. Unberührt bleibt das Recht jeder Partei, bei Gefahr im Verzug Maßnahmen des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes (insbesondere einstweilige Verfügungen) sowie Mahnverfahren ohne vorherige Mediation einzuleiten.
10.4.Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Linz. Als Gerichtsstand wird das sachlich für Linz zuständige Gericht vereinbart.
Spezialteil: Programmierleistungen
Dieser Abschnitt gilt für individuelle Programmier-, Entwicklungs- und Organisationsleistungen, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers als Werkvertrag erbringt („Auftragsentwicklung“).
11. Leistungsumfang und Abnahme
11.1.Gegenstand können insbesondere die Erstellung von Individualsoftware, Schnittstellen, Programmadaptionen, Analysen, Konzepte sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen wie Beratung und Mitwirkung bei der Inbetriebnahme sein.
11.2.Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausarbeitet oder die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit Zustimmungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
11.3.Stellt der Auftraggeber Test- oder Entwicklungsumgebungen zur Verfügung, auf denen zugleich Echtdaten verarbeitet werden, liegt die Verantwortung für die Sicherung dieser Echtdaten beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auf das Vorhandensein von Echtdaten in diesen Umgebungen ausdrücklich hinweisen.
11.4.Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbau- und Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
11.5.Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptionen bedürfen einer Programmabnahme spätestens vier (4) Wochen ab Lieferung. Die Abnahme kann formlos erfolgen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers oder durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die gelieferte Software mit Ablauf dieses Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb gilt sie jedenfalls als abgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Mängel sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung; sie sind vom Auftraggeber schriftlich und ausreichend dokumentiert zu melden.
11.6.Eine Programmdokumentation wird nur dann erstellt und übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Der Quellcode wird dem Auftraggeber auf Verlangen ohne gesondertes Entgelt übergeben. Eine Übergabe des Quellcodes setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.
12. Liefertermine und vorzeitige Beendigung
12.1.Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine einzuhalten; dies setzt die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen aufgrund unrichtiger, unvollständiger, verspäteter oder nachträglich geänderter Angaben des Auftraggebers können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
12.2.Der Auftragnehmer ist bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, zu Teillieferungen und Teilrechnungen berechtigt.
12.3.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und sämtliche bereits erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen.
12.4.Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des bis zur Beendigungserklärung tatsächlich angefallenen Aufwands sowie auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Kosten. Bereits gelieferte Teilergebnisse verbleiben gegen Bezahlung beim Auftraggeber im Umfang der eingeräumten Rechte.
13. Werknutzungsrechte an Auftragsentwicklungen
13.1.Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – vorbehaltlich der Punkte 13.2, 13.3 und 13.4 – an den im Rahmen der Auftragsentwicklung speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes, ausschließliches und übertragbares Werknutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, zu verbreiten und an Dritte zu übertragen oder Unterlizenzen zu erteilen.
13.2.Vom Werknutzungsrecht nach Punkt 13.1 ausgenommen sind generische, nicht kundenspezifische Bestandteile der Arbeitsergebnisse, insbesondere allgemein verwendbare Bibliotheken, Frameworks, Tools, Hilfsfunktionen und sonstige wiederverwendbare Bausteine, die der Auftragnehmer bereits vor oder unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelt hat oder im Rahmen seiner Tätigkeit allgemein wiederverwendet (im Folgenden „Standardkomponenten“). Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die im Arbeitsergebnis enthaltenen Standardkomponenten in geeigneter Weise aus. An solchen Standardkomponenten erhält der Auftraggeber lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum Zweck der Nutzung der Arbeitsergebnisse. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Standardkomponenten zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt für eigene Zwecke und für andere Auftraggeber zu nutzen, weiterzuentwickeln und zu verwerten.
13.3.Werden Bestandteile Dritter in das Arbeitsergebnis integriert (z.B. Open-Source-Komponenten, Templates, Bibliotheken, Standardsoftware), gelten für diese die jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Anfrage über die verwendeten Drittkomponenten informieren.
13.4.Der Auftragnehmer bleibt jedenfalls berechtigt, das im Zuge des Auftrags erworbene allgemeine Wissen, Erfahrungen, Konzepte und Methoden für andere Projekte zu verwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen oder Schutzrechte des Auftraggebers verletzt werden.
13.5.Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist bis dahin zu einer Nutzung berechtigt, soweit dies zur Prüfung der Leistung (Testbetrieb), zur Abnahme nach Punkt 11.5 sowie zur Verifikation der Mängelbeseitigung erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende produktive Nutzung erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers oder setzt die vollständige Bezahlung voraus.
13.6.Allfällige Systempasswörter zu individuell für den Auftraggeber erstellten Leistungen werden dem Auftraggeber bekanntgegeben, sofern (a) kein Wartungs- oder Betreuungsauftrag mehr besteht und (b) sämtliche Zahlungspflichten erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Passwortübergabe ist die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, deren Ursache nicht nachweislich vor der Übergabe lag; insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für Veränderungen, die der Auftraggeber oder Dritte nach Übergabe vorgenommen haben. Bereits bestehende Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
14. Gewährleistung
14.1.Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachte Leistung den vereinbarten Eigenschaften entspricht. Im Falle eines Mangels hat die Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen.
14.2.Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist des § 377 UGB, schriftlich zu rügen, ausreichend zu dokumentieren und so zu beschreiben, dass sie für den Auftragnehmer nachvollziehbar sind.
14.3.Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Programmabnahme nach Punkt 11.5. Die Rechte aus der Gewährleistung sowie Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist.
14.4.Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
14.5.Keine Gewährleistung übernimmt der Auftragnehmer für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, geänderte IT-Umgebungen, ungeeignete Organisationsmittel, abnorme Betriebsbedingungen oder Nichtbeachtung von Bedienungs- bzw. Installationsvorschriften zurückzuführen sind.
14.6.Werden Programme oder andere Werke des Auftragnehmers durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte verändert, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer für die Veränderung sowie für Mängel, die mit dieser Veränderung in ursächlichem Zusammenhang stehen.
14.7.Soweit Leistungsgegenstand die Änderung, Ergänzung oder Erweiterung bereits bestehender Software oder Systeme des Auftraggebers oder Dritter ist, beschränkt sich die Gewährleistung auf die vom Auftragnehmer erbrachten Änderungen. Eine Gewährleistung für das ursprüngliche System wird dadurch nicht begründet.
14.8.Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG i.V.m. § 1 Abs. 3 VGG wird ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Spezialteil: Eigenprodukte und SaaS
Dieser Abschnitt gilt, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung eines vom Auftragnehmer entwickelten Software-Produkts oder sonstigen Werks gegen Entgelt lizenziert („Eigenprodukt“). Wird das Eigenprodukt vom Auftragnehmer als über ein Netzwerk zugängliche Instanz bereitgestellt, liegt eine Bereitstellung als „Software-as-a-Service“ (SaaS) vor.
15. Abgrenzung zur Auftragsentwicklung
15.1.Eigenprodukte sind Softwarelösungen oder sonstige Werke, die der Auftragnehmer auf eigene Initiative entwickelt und mehreren Auftraggebern zur Nutzung anbietet. Dies gilt auch, wenn ihre Entwicklung in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Erstauftraggebern erfolgt ist.
15.2.Abweichend von Abschnitt II (Programmierleistungen) erwirbt der Auftraggeber an Eigenprodukten kein Werknutzungsrecht, sondern das in diesem Abschnitt geregelte Nutzungsrecht.
16. Nutzungsrecht am Eigenprodukt
16.1.Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, das Eigenprodukt im vereinbarten Umfang (z.B. Nutzeranzahl, Mandanten, Funktionsmodule, Leistungsgrenzen, Laufzeit) für eigene interne Zwecke zu nutzen.
16.2.Sämtliche Rechte am Eigenprodukt, einschließlich Urheber-, Marken-, Patent- und sonstiger gewerblicher Schutzrechte, verbleiben beim Auftragnehmer. Durch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Weiterentwicklung des Eigenprodukts (z.B. Feedback, Feature-Wünsche, Beistellung von Testdaten) entstehen keine Rechte des Auftraggebers, insbesondere keine Miturheberschaft.
16.3.Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, das Eigenprodukt oder Teile davon zu vervielfältigen, weiterzuentwickeln, zu bearbeiten, abzuändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich oder gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist; das Eigenprodukt oder Teile davon Dritten gegen Entgelt oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben; das Eigenprodukt zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder zu dekompilieren, soweit dies nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist (insbesondere § 40e UrhG zur Sicherstellung der Interoperabilität) – in einem solchen Fall ist der Auftragnehmer vor Durchführung schriftlich um Bereitstellung der erforderlichen Schnittstelleninformationen zu ersuchen; sowie Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern.
16.4.Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Eigenprodukt jederzeit weiterzuentwickeln, anzupassen, einzelne Funktionen zu ändern, hinzuzufügen oder zu entfernen, soweit dies vertraglich vereinbarte Kernfunktionen nicht wesentlich beeinträchtigt.
16.5.Bei einer SaaS-Bereitstellung umfasst das Nutzungsrecht den Zugriff auf die vom Auftragnehmer betriebene Instanz des Eigenprodukts während der Vertragslaufzeit. Eine Herausgabe des Quellcodes oder eine Übertragung der betriebenen Instanz an den Auftraggeber erfolgt nicht.
16.6.Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach Vertragsbeendigung auf Anforderung die vom Auftraggeber eingebrachten Daten sowie die im Auftrag des Auftraggebers erzeugten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, JSON) zur Verfügung. Soweit technisch verfügbar, kann der Export auch über eine bereitgestellte Programmierschnittstelle (API) erfolgen.
16.7.Datenexporte sind unentgeltlich. Übersteigt der Aufwand für individuelle Exportwünsche das übliche Maß (z.B. besondere Datenformate, kundenspezifische Aufbereitung), kann hierfür ein gesondertes Entgelt nach Aufwand vereinbart werden.
17. Entgelte, Vertragsdauer und Beendigung
17.1.Höhe und Periodizität der Nutzungsentgelte richten sich nach Angebot oder Vertrag und beziehen sich auf den vereinbarten Leistungsumfang.
17.2.Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang des Eigenprodukts hinausgehen (insbesondere das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern aus der Sphäre des Auftraggebers, Schulungen, individuelle Anpassungen), werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
17.3.Soweit nicht anders vereinbart, wird der Vertrag über die Nutzung von Eigenprodukten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
17.4.Beide Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz schriftlicher Abmahnung, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei länger als zwei (2) Monate andauernder Behinderung durch höhere Gewalt gemäß Punkt 9.2.
18. Gewährleistung
18.1.Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Bereitstellung des Eigenprodukts. Erbringt er die Leistung nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Eigenschaften, beseitigt er die Mängel innerhalb angemessener Frist.
18.2.Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung infolge verspäteter Meldung trägt der Auftraggeber.
18.3.Ansprüche aus Mängeln verjähren sechs (6) Monate ab Erkennbarkeit des Mangels und jedenfalls einen (1) Monat nach Ende dieser Frist.
18.4.Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung gemäß § 933 Abs. 3 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen.
18.5.Für Mängel aus der Sphäre des Auftraggebers gilt Punkt 14.5 sinngemäß.
18.6.Der Auftragnehmer wird bekannt gewordene Sicherheitslücken im Eigenprodukt in angemessener Frist schließen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Aktualisierung, Funktionserweiterung oder Anpassung an geänderte Drittumgebungen besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Punkt 16.4 bleibt unberührt.
Spezialteil: Managed Services
Dieser Abschnitt gilt, soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber Hard- oder Softwarekomponenten als eigenständige Leistung betreibt oder wartet („Managed Services“, auch: Betreiberdienstleistungen). Der Betrieb kann auf Infrastruktur des Auftragnehmers oder des Auftraggebers erfolgen.
19. Abgrenzung zum Eigenprodukt
19.1.Eine Leistung unterliegt Abschnitt IV (Managed Services), wenn die Funktionalität und Ausgestaltung der eingesetzten Komponenten im Wesentlichen vom Auftraggeber bestimmt werden und der Auftragnehmer überwiegend Betriebsleistungen erbringt, ohne dass der Auftragnehmer die Komponenten als Eigenprodukt weitervermarktet.
19.2.Die Zuordnung einer Leistung zu Abschnitt III oder zu diesem Abschnitt IV wird im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
20. Leistungsumfang
20.1.Der Umfang der Betreiberdienstleistungen wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Konkrete Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten oder Servicelevel werden ausschließlich in einem zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Service Level Agreement (SLA) geregelt; ohne SLA schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung im Rahmen des branchenüblichen Standards, ohne Zusicherung einer bestimmten Verfügbarkeit.
21. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
21.1.Wenn Leistungen auf Infrastruktur des Auftraggebers erbracht werden, stellt der Auftraggeber sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und die erforderliche Infrastruktur (insbesondere Hardware, Netzanbindung, Stromversorgung, Betriebssystem) zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Sicherheit und die Verfügbarkeit dieser Infrastruktur allein verantwortlich.
22. Nutzungsrecht an eingesetzten Werken
22.1.Urheber-, Marken-, Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den im Rahmen der Betreiberdienstleistung eingesetzten Werken verbleiben bei deren jeweiligem Rechteinhaber. Für im Zuge der Betreiberdienstleistungen zugänglich gemachte oder eingesetzte Werke, an denen die ausschließlichen Werknutzungsrechte dem Auftragnehmer zustehen, gelten die Punkte 16.1, 16.2 und 16.3 zum Nutzungsrecht sinngemäß für diese Werke.
23. Entgelte, Vertragsdauer und Beendigung
23.1.Für Entgelte, Mehrleistungen, Vertragsdauer und Beendigung gelten die Punkte 17.1, 17.2, 17.3 und 17.4 sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Nutzungsentgelte für Eigenprodukte treten die Entgelte für die Betreiberdienstleistung.
23.2.Bei Vertragsbeendigung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Anforderung gegen angemessene Vergütung bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Auftraggeber oder einen von ihm benannten Dritten unterstützen.
24. Gewährleistung
24.1.Bei Mängeln der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung beseitigt der Auftragnehmer die Mängel innerhalb angemessener Frist.
24.2.Für die Mängelmeldung, die Verjährung von Mängelansprüchen sowie den Ausschluss der Einrede gegen die Entgeltforderung gelten die Punkte 18.2, 18.3 und 18.4 sinngemäß.
24.3.Beruht eine Leistungsstörung auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder Verletzung seiner Verpflichtungen, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Die Leistung gilt in diesem Fall trotz möglicher Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht.
Spezialteil: Beratungsleistungen
Dieser Abschnitt gilt, soweit der Auftragnehmer Beratungsleistungen (insbesondere technische, konzeptionelle oder strategische IT-Beratung) erbringt, ohne dass ein konkretes Werk geschuldet wird.
25. Leistungsumfang
25.1.Beratungsleistungen werden auf Basis des Gesprächs- bzw. Auftragsumfangs nach bestem fachlichen Wissen erbracht. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der Beratung (Dienstvertrag), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
25.2.Empfehlungen, Konzepte, Stellungnahmen, Analysen und ähnliche Beratungsergebnisse stellen eine fachliche Einschätzung des Auftragnehmers dar. Die Entscheidung über deren Umsetzung sowie deren Umsetzung selbst liegen ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm im Rahmen der Beratung gegebenen Empfehlungen vor einer Umsetzung auf ihre Eignung für seinen konkreten Anwendungsfall zu prüfen.
25.3.Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung von Beratungsleistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
26. Nutzungsrecht an Beratungsergebnissen
26.1.Die Urheberrechte an im Rahmen der Beratung erstellten Werken (insbesondere Konzepte, Berichte, Analysen, Präsentationen) verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, diese Werke für die vom Vertrag umfassten Zwecke und für interne Zwecke zu verwenden.
26.2.Eine Verbreitung oder Weitergabe der in Punkt 26.1 genannten Werke an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
27. Vertragsdauer und Beendigung
27.1.Der Vertrag über Beratungsleistungen endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
27.2.Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gilt Punkt 17.4 sinngemäß.
Hinweis zur Anwendung
Diese AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht und gelten mit ihrer Annahme oder mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber als vereinbart.